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Private Entsorger begrüssen Entwurf zum Elektrogesetz

In einer Pressemitteilung vom bvse vom 16.03.2015 heisst es:

"Der letzte Woche von der Bundesregierung gebilligte Gesetzentwurf für eine Novellierung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Recycling von ausgedienten Elektrogeräten", erklärte Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung.

"Angesichts der zwingenden Notwendigkeit vermehrt heimische Sekundärrohstoffe zu gewinnen, ist es geboten Sammlung und Verwertung ausgedienter Altgeräte wieder besser zu verbinden", zeigte sich Rehbock überzeugt. So ist die qualitative Erfassung der erste Schritt zum Recyclingerfolg. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des ElektroG hätten gezeigt, dass es bei der Novelle unbedingt eine Rückkehr zu diesem Grundsatz geben müsse.

Der bvse weist darauf hin, dass immerhin geschätzte 500.000 Tonnen ausrangierter Elektrogeräte pro Jahr erst gar nicht in den Recyclinganlagen ankommen und damit gar nicht oder nicht fachgerecht entsorgt werden. Sie landen nach wie vor in der Restmülltonne, werden illegal exportiert, nicht ordnungsgemäß recycelt oder lagern in den Kellern privater Haushalte. Es muss also mehr als bisher getan werden, damit diese Materialströme in den zertifizierten Aufbereitungsanlagen ankommen.

Handel soll Altgeräte zurücknehmen

Für den bvse ergibt sich allein aus diesen Zahlen deutlicher Handlungsbedarf, denn das ist ein Hinweis darauf, dass die gegenwärtige Erfassungs- und Sammlungsstruktur für Elektrokleingeräte weder bürgernah noch flexibel ist. Nach den bisher gemachten Erfahrungen steht jedenfalls fest, dass allein die Möglichkeit, ausrangierte Elektrokleingeräte bei den kommunalen Sammelstellen abzugeben, bei weitem nicht ausreichend ist.

So werden nach Schätzung des bvse alleine ca. 150.000 Tonnen sogenannter Elektrokleingeräte nicht recycelt, da sie in den Müllverbrennungsanlagen landen. Deshalb ist es richtig, dass nach dem Gesetzesentwurf der Handel zur Rücknahme von gebrauchten Elektrokleingeräten verpflichtet wird.

"Das ist ein Baustein einer bürgernahen Erfassungsstruktur, die einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann, die sogenannten Elektrokleingeräte aus dem Restabfall herauszubekommen und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen", so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. Allerdings sei auch darauf zu achten, dass der Handel in das Monitoring eingebunden wird. Denn auch dort muss gelten, dass lediglich nach ElektroG zertifizierte Betriebe mit der Verwertung beauftragt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist mit der Einführung eines öffentlichen Katasters von Erstbehandlungsanlagen eine wesentliche Forderung des bvse aufgenommen worden.

Ebenso sind auch die Bemühungen erkennbar, den illegalen Export effektiv zu bekämpfen. Dazu gehört an erster Stelle, so der bvse, dass der Exporteur von gebrauchten Elektrogeräten nachweisen muss, dass diese Geräte tatsächlich gebrauchstüchtig sind.

Das neue ElektroG muss auch klarstellen, dass Altgeräte, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind aber im Gewerbe anfallen, auch weiterhin durch die Privatwirtschaft entsorgt werden können. Auftraggeber dafür sind grundsätzlich die Hersteller aber auch der Letztbesitzer.

Der bvse kritisiert, dass die Anforderungen an die Sammelstellen weiterhin sehr „schwammig“ formuliert sind. So heißt es beispielsweise, dass ein Zerbrechen der Altgeräte "möglichst“ zu vermeiden ist. Hier müssen deutlichere Formulierungen und Anforderungen gewählt werden, denn die ordnungsgemäße Erfassung der Altgeräte ist der erste Schritt für ein erfolgreiches Recycling.

Probleme bereiten die gesetzlichen Regelungen auch hinsichtlich der Nachtspeicherheizgeräte. Diese sollen nun neben der Sammelgruppe 1 extra gesammelt werden. Dennoch gehören sie formal zu SG 1. Wie dies im Rahmen der EAR-Abholung gelöst werden soll ist aber nach wie vor unklar.

Als "wichtigen Erfolg" des laufenden Gesetzgebungsverfahrens bezeichnet es der bvse, dass der Forderung, den Mindestoptierungszeitraum auf 2 Jahre zu begrenzen und die Optierung nicht an das Kalenderjahr zu koppeln, entsprochen worden ist. Entscheidend sei daher, dass es im weiteren parlamentarischen Verfahren auch dabei bleibt, betonte bvse-Experte Andreas Habel.

Habel plädierte auch dafür, im Zuge der Novelle, die Regeln des ElektoG mit denen des ADR-Gefahrgutrechts zu synchronisieren. So könnte die Reduzierung der Mindestabholmenge für die zukünftige Sammelgruppe 5 eine praxisgerechte Lösung sein, so wie das auch schon in der ADR-Task-Force diskutiert wurde. Entstünde eine Größenordnung, die komplett mit ADR-konformen Behältnissen in einem vertretbaren logistischen Aufwand abgefahren werden könnte, sei auch eine dauerhafte Separierung nicht nötig.

Bis zu einer Umsetzung des neuen ElektroG bleibe jedoch nur die Separierung lithiumhaltiger Geräte an den Übergabestellen. Diese könnte die Separierung jedoch nicht zu 100% sicherstellen, daher ist zumindest in diesem Jahr auch Augenmaß im Vollzug gefragt, ansonsten müssten konsequenterweise alle Transporte unterbleiben. 

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